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Satzung

19.11.14

als PDF

 
S a t z u n g
des Frienstedter Feuerwehrverein e. V.
 
 
 
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
 
(1) Der Verein trägt den Namen „ Frienstedter Feuerwehrverein e.V.“.
 
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
 
(3) Der Sitz des Vereins ist in Frienstedt.
 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 
(1) Der Frienstedter Feuerwehrverein hat die Aufgabe
  1. das Feuerwehrwesen des Ortsteiles Frienstedt zu fördern,
  2. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
  3. die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,
  4. die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen.
 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(3) Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
 
 
§ 3
Mitglieder des Vereins
 

Der Verein besteht aus

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung (aktive Mitglieder)
  2. den Mitgliedern der Altersabteilung (passive Mitglieder)
  3. den fördernden Mitgliedern
  4. den Ehrenmitgliedern
  5. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
 
 
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
des Vereines. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
 
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
 
(3) Passive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Alters- und Ehrenabteilung angehören.
 
(4) als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt
ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
 
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Brandschutzwesen
erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 
(6) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind solche, die gemäß Ortssatzung der Jugendfeuerwehr angehören. Hierzu bedarf es keiner
besonderen Aufnahme. Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei.
 
(7) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
 
 
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliedsliste,
  4. durch Ausschluss
 
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
 
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
 
 
§ 6
Mittel
 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge der aktiven, passiven und fördernden Mitglieder, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festlegt,
  2. durch freiwillige Zuwendungen und
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
 
 
§ 7
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vereinsvorstand
 
 
§ 8
Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
 
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist
mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Sie kann schriftlich per Brief oder per E-Mail einzuberufen werden, zusätzlich erfolgt eine Bekanntmachung auf der Homepage.
Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adresse.
Die zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage erfolgt auf der aktuellen Internetadresse des Vereins.
 
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitgeteilt werden.
 
(4) Der Vereinsvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss sie einberufen,
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der Jahreshauptversammlung stattfinden oder im Anschluss
nach dieser.
 
 
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Rechnungsführers und der 2 Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  6. Wahl der Kassenprüfer, Wiederwahl in den beiden darauf folgenden Jahren ist ausgeschlossen,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern,
  9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein, ausgenommen Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
  10. Beschluss über die Auflösung des Vereins,
  11. Wahl eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes,
  12. Beschlussfassung durch ¾ Mehrheit der Stimmen über Abwahl von Mitgliedern des Vereinsvorstandes.
 
 
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung, mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Wird die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß einberufen, muss zur Beschlussfähigkeit die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder vertreten sein.
 
(2) Stimm- und Wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr.
 
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
 
(4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer und Beisitzer werden offen gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
 
(5) Über die Versammlung ist durch einen bestellten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden zu
bescheinigen ist.
 
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
 
 
§ 11
Vereinsvorstand
 
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Rechnungsführer
  4. 2 Beisitzern
 
Vorsitzender und Stellvertreter können mit dem Ortsbrandmeister und Stellvertreter identisch sein.
 
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
 
 
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
 
(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
 
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
 
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt
  1. der Vorsitzende allein,
  2. der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Rechnungsführer
(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 13
Rechnungswesen
 
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
 
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine
Auszahlungsanordnung erteilt hat.
 
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen.
 
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
 
(5) Die Jahreshauptversammlung bestellt alljährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse zu prüfen und der nächst folgenden
Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben.
 
 
§ 14
Jugendfeuerwehr
 
Grundlage für die Jugendarbeit bilden die jeweils gültigen Fassungen:
  1. der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt.
  2. Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt
  3. Die Jugendordnung der Thüringer Jugendfeuerwehr im Thüringer Feuerwehrverband
 
Zur Unterstützung des Jugendwartes sowie zur Koordinierung und Förderung der Jugendarbeit kann ein Jugendausschuss gebildet werden. Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt durch den Vorstand.
 
 
§ 15
Auflösung
 
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten
sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
 
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei
Viertel der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das finanzielle und materielle Vermögen des Vereins an den Stadtfeuerwehrverband Erfurt e.V., der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke die der Förderung des Feuerwehrwesens dienen zu verwenden hat.

(4) Ausnahme zu § 15 Abs. (3) bildet die Vereinsfahne, welche bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Kirchgemeinde Frienstedt überlassen wird.
Bei der Neugründung eines Feuerwehrvereins im Ortsteil Frienstedt, welcher die Tradition des Feuerwehrwesens fortführt, ist die Vereinsfahne diesem Verein als Eigentum zu überlassen.

 
 
§ 16
Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde am 23.07.1993 in Frienstedt beschlossen.
Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss am 07.03.2020 geändert und wird mit dem Datum der Eintragung vor dem Amtsgericht Erfurt rechtswirksam.